Eigenheimzulage bei Gewährung von Steuervergünstigungen im Ausland (hier: Schuldzinsenabzug in den Niederlanden)
Kurzinformation Eigenheimzulage Nr. 8/2005
Der in den Niederlanden gewährte Schuldzinsenabzug stellt eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen für dasselbe selbst genutzte Wohneigentum im Sinne des durch das HbeglG 2004 geänderten § 6 Abs. 3 EigZulG dar. Bei der Frage des Objektverbrauchs durch die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen im Ausland, z.B. des Schuldzinsenabzugs in den Niederlanden, sind zunächst folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
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Beschränkte Steuerpflicht
in Deutschland | Kein
Eigenheimzulageanspruch |
Beschränkte Steuerpflicht
in den Niederlanden | Kein Schuldzinsenabzug in den
Niederlanden, somit kein Fall der Objektbeschränkung |
Unentgeltliche Überlassung
einer Wohnung in Deutschland | Kein Schuldzinsenabzug in den
Niederlanden, somit kein Fall der Objektbeschränkung |
Unbeschränkte
Steuerpflicht in Deutschland und auf Antrag Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger in den Niederlanden | Schuldzinsenabzug in den
Niederlanden, Prüfung der Objektbeschränkung |
Bei der Prüfung, ob für dasselbe selbstgenutzte Wohneigentum tatsächlich eine steuerliche Begünstigung von Aufwendungen gewährt worden ist, bittet die OFD, im Regelfall von der Richtigkeit der Angaben im EHZ-Vordruck (Zeile 35 EZ 1A) auszugehen. Bestehen Zweifel, sollte zunächst beim Antragsteller selbst nachgefragt und z.B. die Vorlage von den entsprechenden Steuerbescheiden erbeten werden. In Ausnahmefällen können entsprechende Auskunftsersuchen an die niederländischen Steuerbehörden gerichtet werden.
Beim Erstobjekt von Ehegatten ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der Eigenheimzulage und der Steuervergünstigung im Ausland für dasselbe selbst genutzte Objekt als unschädlich zu behandeln. In allen anderen Fällen ist die Gewährung der ausländischen Steuerbegünstigung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu werten und der Bescheid über die Eigenheimzulage nach § 15 EigZulG entsprechend zu ändern.
OFD Münster v.
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAB-68171