Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht schlüssig dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z. B. , BFH/NV 2003, 1574). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Klägerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift lediglich darauf, dass der Begriff des Ortes des Betriebes i.S. des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Rechtsprechung des BFH auslegungsfähig sei und es zur Vermeidung von Härten gerechtfertigt sein könne, über den Grenzverlauf von politischen Gemeinden hinwegzusehen (Senatsurteil vom I 156/65, BFHE 92, 476, BStBl II 1968, 603). Das FG beurteile die Frage, ob ein einheitliches Gebiet vorliege, danach, wie sich die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln darstelle, und ob eine durchgehende Bebauung zwischen den Gemeinden vorliege. Im Streitfall sei zu beachten, dass der relativ kleine See zwischen den Orten in heutiger Zeit bei guter Straßenverbindung keine räumliche Trennung darstelle. An größere ländliche Gebiete mit geringer Verkehrsinfrastruktur könnten nicht Maßstäbe angelegt werden wie Vororte, öffentliche Nahverkehrsverbindungen oder durchgängige Bebauung.
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Die Klägerin führt nicht aus, weshalb der Rechtsstreit über die Entscheidung des Einzelfalls hinaus entscheidungserhebliche Rechtsfragen von allgemeinem Interesse aufwirft.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2228 Nr. 12
UAAAB-68099