Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat entgegen der Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) dadurch begangen, dass es die Klage wegen fehlender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) innerhalb der vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 FGO) als unzulässig abgewiesen hat.
1. Der Kläger hatte nach zutreffender Auffassung des FG den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht bereits in seiner Klageschrift vom ausreichend bezeichnet. Bei einem Schätzungsbescheid ist das Klagebegehren nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Umfang der angestrebten Korrektur nicht präzisiert und lediglich die Einreichung der Steuererklärung angekündigt wird (vgl. , BFH/NV 2003, 190). Im Streitfall hatten die Kläger in der Klageschrift lediglich die Änderung der angefochtenen Schätzungsbescheide „nach den noch abzugebenden Steuererklärungen” beantragt. Dies ließ den Umfang des Änderungsbegehrens nicht hinreichend erkennen.
2. Eine Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ist auch nicht innerhalb der mit Schreiben des Berichterstatters gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO bis zum , einem Freitag, gesetzten Ausschlussfrist eingegangen. Denn das Telefax des Klägers ist erst am und damit verspätet beim FG eingegangen. Da der ein normaler Werktag und kein Sonntag, allgemeiner Feiertag oder Sonnabend war, hat die Frist entgegen der Auffassung der Kläger an diesem Tag geendet (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
3. Das FG hat auch durch die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO) keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen. Seine Annahme, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger, ein Steuerberater, ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Ausschlussfrist zu wahren, lässt keinen Fehler erkennen.
Soweit der Kläger der Rechtsauffassung gewesen sein sollte, die bis zum gesetzte Ausschlussfrist habe erst mit Ablauf des geendet, wäre dieser Rechtsirrtum bei einem Steuerberater nicht entschuldbar.
Der Hinweis des Klägers in dem Telefax vom auf seine eigene zwischenzeitliche Abwesenheit und den Personalausfall durch Urlaub und Krankheit hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls nicht gerechtfertigt. Denn diesem Vorbringen war nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht zu entnehmen, dass insoweit kein vom Kläger zu vertretender Organisationsmangel vorlag (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 2000, 1108).
Ob der geltend gemachte Stromausfall am Abend des bei entsprechender Glaubhaftmachung die Wiedereinsetzung hätte rechtfertigen können, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies dem Grunde nach der Fall gewesen wäre, hätte dieser Umstand dem FG innerhalb von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) seit dem , dem Tag des Wegfalls des Hindernisses, mitgeteilt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Denn der Kläger hat sich auf den Stromausfall erst in seinem Schreiben vom berufen.
Dass das FG zunächst die Schriftsätze der Beteiligten ausgetauscht und nicht sofort darauf hingewiesen hat, dass der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet worden ist, führt ebenfalls nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FG konnte erwarten, dass der Kläger, ein Steuerberater, wusste, dass er mit seinem Telefax vom die am abgelaufene Ausschlussfrist nicht eingehalten hatte und er die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist umfassend vortragen musste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2239 Nr. 12
GAAAB-68095