BMF - IV C 5 -S 2378 - 128/05 BStBl 2005 I S. 926

Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen; Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006 und Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV bei Versorgungsbezügen

Bezug: (BStBl 2004 I S. 1009)

Bezug: (BStBl 2005 I S. 429)

I. Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006 beruht auf den Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie den Regelungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2005. Die Bescheinigung richtet sich nach dem beigefügten Vordruckmuster. Es sind die auf der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung des Finanzamts eingetragenen Besteuerungsmerkmale zu bescheinigen, insbesondere der amtliche Schlüssel der Gemeinde (AGS), die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Außerdem gilt Folgendes:

  1. Unter Nr. 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die nachfolgenden Großbuchstaben zu bescheinigen:

    „S” ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

    „B” ist einzutragen, wenn der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG zu besteuern war.

    „V” ist einzutragen, wenn steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG geleistet wurden.

    „F” ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung gemäß § 3 Nr. 32 EStG erfolgte.

  2. Unter Nr. 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns – einschließlich des Werts der Sachbezüge – zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Zeilen 8 und 30), soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt; steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert werden, sind ausschließlich in Nr. 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu kürzen. Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, Auslagenersatz, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nr. 3. sondern gesondert zu bescheinigen, sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellten Bezüge.

  3. Unter Nr. 4, 5 und 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Als einbehaltene Lohnsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag und einbehaltene Kirchensteuer sind stets die Beträge zu bescheinigen, die sich nach Verrechnung mit den vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Steuerbeträgen ergeben. Übersteigen die erstatteten Beträge die vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge, so ist als einbehaltener Steuerbetrag jeweils der übersteigende negative Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.

    Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.

  4. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z.B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 des Ausdrucks anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.

  5. Unter Nr. 8 des Ausdrucks sind die in Nr. 3 enthaltenen steuerbegünstigten Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG einzutragen.

  6. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z.B. steuerpflichtiger Teil von Abfindungen) und der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z.B. Jubiläumszuwendungen) sind in einer Summe unter Nr. 10 des Ausdrucks gesondert zu bescheinigen.

    Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, können unter Nr. 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen in dem unter Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.

    Gesondert zu bescheinigen sind unter Nr. 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt besteuerten Versorgungsbezügen für mehrere Jahre, Entschädigungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG einbehalten hat.

  7. Das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nr. 15 des Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zurückgefordert, sind nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen zu bescheinigen.

  8. Unter Nr. 16 des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn in den dafür vorgesehenen Feldern getrennt auszuweisen.

  9. Unter Nr. 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG – Job-Ticket – oder § 8 Abs. 3 EStG – Verkehrsträger –) betragsmäßig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Textziffer II. 1,  IV C 5 – S 2000 – 2/04 (BStBl 2004 I S. 173) hingewiesen.

    Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG ist der Großbuchstabe „F” unter Nr. 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des (a.a.O.).

  10. Unter Nr. 18 des Ausdrucks sind pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.

  11. Unter Nr. 20 des Ausdrucks sind die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) zu bescheinigen; vgl. auch Textziffer III. 7 des (a.a.O.). Die unentgeltliche Gewährung von Mahlzeiten sowie die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu gewährten Mahlzeiten haben auf die Höhe der zu bescheinigenden Beträge keinen Einfluss.

  12. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:

    1. Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, ist unter Nr. 22 des Ausdrucks zu bescheinigen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nr. 23. Unter Nr. 22 und 23 sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland sowie Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung (der Arbeitgeberbeitrag i.H.v. 12 v.H. oder 5 v.H. und der Arbeitnehmerbeitrag bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit) zu bescheinigen. Bei geringfügiger Beschäftigung gilt dies für den Arbeitgeberbeitrag auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet hat.

    2. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung und zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, sind unter Nr. 24 des Ausdrucks einzutragen. Gleiches gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen hat. Nicht einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

    3. Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag – ohne den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen und die Zuschüsse, die unter Nr. 24 des Ausdrucks zu bescheinigen sind – ist unter Nr. 25 einzutragen.

    4. Unter Nr. 22 bis 25 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse bescheinigt werden, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, z.B. auf Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nr. 62 EStG, sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind. Deshalb sind die Beiträge, die auf den nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätzlicher Höchstbetrag von 1.800 Euro) entfallen, nicht zu bescheinigen, weil sie nicht als Sonderausgaben abziehbar sind (Rz. 18,  IV C 3 – S 2255 – 51/05, BStBl 2005 I S. 429).

      Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums (höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.

      Die nach § 3 Nr. 28 zweite Alternative EStG steuerfreien zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (i.S.v. § 187a SGB VI) sind nicht als Sonderausgaben abziehbar und deshalb weder bei der Aufteilung noch bei der Bescheinigung der Beiträge zu berücksichtigen.

  13. Unter Nr. 26 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG) ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen.

  14. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind seit dem Kalenderjahr 2005 die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und die Anzahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, maßgebend.

    Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalenderjahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 72, 74, 76 und 77 des a.a.O.).

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV i.V.m. Rz. 79 des a.a.O.). Die so für das Lohnkonto festgelegten Angaben zu Versorgungsbezügen sind in dem Ausdruck wie folgt anzugeben (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG):

    1. Versorgungsbezüge, die laufenden Arbeitslohn darstellen

      Unter Nr. 27 des Ausdrucks ist die nach § 19 Abs. 2 Satz 4 bis 11 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag einzutragen. Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr, kann der Arbeitgeber unter Nr. 27 des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen.

      Unter Nr. 28 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns (vierstellig) zu bescheinigen.

      Unter Nr. 29 ist nur bei unterjähriger Zahlung von laufenden Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z.B. „02 – 12” oder „01 – 08”), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen.

      Soweit die maßgebenden Versorgungsbeginne in unterschiedliche Kalenderjahre fallen, sind die Angaben zu Nr. 27, 28 und ggf. 29 für jeden Versorgungsbezug getrennt zu bescheinigen (Rz. 79 des a.a.O.).

    2. Versorgungsbezüge, die einen sonstigen Bezug darstellen

      Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die in Nr. 3 und Nr. 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nr. 30 gesondert zu bescheinigen. Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Jahre sind dagegen unter Nr. 9 des Ausdrucks zu bescheinigen. Zusätzlich ist zu den in Nr. 9 oder 30 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nr. 31 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.

      Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nr. 9 und 31 oder Nr. 30 und 31 jeweils getrennt zu bescheinigen (ggf. auf einem Zusatzblatt).

  15. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei Finanzamtsaußenstellen mit eigener Nummer, ist diese Nummer einzutragen.

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006 wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4, die Rückseite ist nicht zu beschriften. Außerhalb der nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig (betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend zu kennzeichnen.

Abweichend von der Regelung in Textziffer 5 letzter Absatz des (a.a.O.) (BStBl 2004 I S. 1009) kann der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von dem amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters enthält.

Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck – abweichend von der im Datensatz elektronisch übermittelten Adresse – so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des Unternehmens entspricht (z.B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung). Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel – je nach Füllungsgrad – ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die eTIN bei Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.

Als Transferticket ist die von der Finanzverwaltung bei Annahme der übermittelten Datensätze elektronisch vergebene Quittungsnummer anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.

II. Aufzeichnungspflichten bei Versorgungsbezügen (Änderung zu Rz. 79 des BMF-Schreibens zum Alterseinkünftegesetz vom  – BStBl 2005 I S. 429)

Nach Rz. 79 des (a.a.O.) sind bei Versorgungsbezügen die Zahl der Monate (Zahl der Zwölftel), für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, im Lohnkonto aufzuzeichnen. Da die Lohnsteuerbescheinigung 2006 bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen vorsieht, den ersten und letzten Monat einzutragen, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden (Teil I Tz. 14 Buchstabe a), kann auf die Aufzeichnung der Zahl der Monate im Lohnkonto auch für 2005 verzichtet werden. Ab 2006 sind bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, aufzuzeichnen.

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BMF v. - IV C 5 -S 2378 - 128/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 926
AAAAB-68058