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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - V 142/05

Gesetze: AO § 191AnfG a.F. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. § 7 Abs. 1

Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (Absichtsanfechtung)

Leitsatz

Derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann mittels Duldungsbescheids in Anspruch genommen werden. Die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung kann auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. (Absichtsanfechtung) gestützt werden.

Fundstelle(n):
VAAAB-67990

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