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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 335/03

Gesetze: VwVfG § 48VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 4

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

Leitsatz

Für den Zugang eines Verzollungsdokuments beim Hauptzollamt ist der Ausführer nach allgemeinen Beweisgrundsätzen beweispflichtig.

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine nach Art. 49 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 gewährte Fristverlängerung zurückgenommen werden darf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAB-67974

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