Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 3 Abs. 5VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1
Rückforderung von endgültig gewährter Ausfuhrerstattung
Leitsatz
In den Fällen, in denen endgültig gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert wird, ist das Hauptzollamt für die Vorlage der
Rückforderungsvoraussetzungen beweispflichtig.
Der Anmeldung von Rindfleisch in Dosen unter der Marktordnungswarenlistennummer 1602 5039 4250 steht nicht entgegen, wenn
in der Ware Schweineschwarte verarbeitet worden ist, da es sich dabei nicht um anderes Fleisch als Rindfleisch, sondern um
ein Schlachtnebenerzeugnis handelt, das enthalten sein darf.
Fundstelle(n): XAAAB-67972
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