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Wertberichtigungen auf Forderungen
I. Zugangsbewertung nach HGB/EStG
1. Der Nennwert als fiktiver Wert für originär begründete Forderungen
Als steuerliche und handelsrechtliche Bewertungsmaßstäbe kommen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Betracht. Eindeutig ist hier zunächst ein negativer Befund: Herstellungskosten werden an keiner Stelle als Bewertungsgrundlage beim Zugang von originären Forderungen diskutiert. So bleiben also die Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG). Anschaffen kann man allerdings nur einen bereits vorhandenen Vermögensgegenstand. Die Rechtsauslegung ist dann dem logischen Phänomen der Anschaffungskosten ohne Anschaffung ausgeliefert. Am Beispiel der un(ter)verzinslichen Forderungen ist folgende BFH-Rechtsprechung festzustellen:
Zu Darlehen äußert sich der BFH „sehr sibyllinisch”: Die Darlehensforderungen sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Als Anschaffungskosten gilt (Fiktion) der Darlehensnennbetrag.
Bei Forderungen aufgrund von Lieferungen und Leistungen bedient sich die BFH-Rechtsprechung einer anderen argumentativen Krücke: Die Zugangsbewertung mit dem Nennwert stellt sich als Ausfluss des Realisationsprinzips dar.
2. Die Un- oder Unterverzinslichkeit
Die vorstehend herangezogene BFH-Rechtsprechung b...