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BFH 15.07.2005 I R 21/04, StuB 19/2005 S. 855

Gewerbesteuer | Kein Verstoß gegen Gemeinschafts- und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

Die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 und der Teilwerte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 beim Mieter oder Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz (Bezug: § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG; Art. 59 EGV).NWB OAAAB-60911

Praxishinweise: Der BFH hat durch Beschluss nach § 126a FGO entschieden, da er die Revision einstimmig für unbegründet hielt. Die Vorschriften über die Hinzurechnung betreffen ausschließlich Inlandssachverhalte, und hierauf sind die europarechtlichen Vorschriften über die Grundfreiheiten nicht anwendbar. Fehlt es an einem Auslandsbezug (Vermieter oder Verpächter im Ausland), so greift die Entscheidung des EuGH in BStBl 1999 II S. 851 („Eurowings”) nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssa...