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StuB Nr. 19 vom Seite 862

Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

Setzt die maßgebliche Versorgungsordnung für die Gewährung einer Witwen- oder Witwerversorgung voraus, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden ist, so handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Risikobegrenzung ().