Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendung des Investmentsteuergesetzes
Zu nach Veröffentlichung des Einführungsschreibens vom - IV C 1 - S 1980 - 1 - 67/05 herangetragene Fragen zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes wird nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:S. 858
1. Umfang der Veröffentlichungen zum Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2 InvStG
Frage: Reicht je nach Portfoliostruktur des Investmentvermögens die Veröffentlichung nur des Fonds-Aktiengewinns oder des Fonds-Immobiliengewinns?
Antwort: Der von der Investmentgesellschaft nach § 5 Abs. 2 InvStG bewertungstäglich zu ermittelnde Aktiengewinn umfasst sowohl den Fonds-Aktiengewinn als auch den Fonds-Immobiliengewinn, die getrennt zu ermitteln und bekannt zu machen/zu veröffentlichen sind.
Ob das Investmentvermögen in Immobilien investieren darf, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. In den Fonds-Immobiliengewinn gehen nämlich nicht nur die unterjährigen Erträge und die Wertveränderungen des Grundbesitzes in DBA-Ländern, sondern auch andere Erträge ein, für die nach § 4 Abs. 1 InvStG und dem jeweiligen Methodenartikel des DBA eine Freistellung erfolgt. Auch spielen bei den Mussangaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG Überlegungen zum Kreis der zulässigen Anlagegegenstände keine Rolle.
Inländische Spezial-Sondervermögen und ausländische Spezial-Investmentverm...