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Der umsatzsteuerrechtliche Leistungszeitpunkt – Gefahren für den Betriebsausgabenabzug aus Bewirtungskosten
Das (StuB 2005 S. 856) erneut zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in Rechnungen Stellung bezogen. Diese Fragestellung betrifft in hohem Maße die tägliche praktische Arbeit, weil ohne die Angabe dieses Zeitpunkts ein Vorsteuerabzug aus Verwaltungssicht seit 2004 ausscheidet. Wie weit die Auslegung des BMF geht, wird in dem o. g. Schreiben nochmals dargelegt.
Hiernach besteht die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Dies bedeutet, dass bei Barrechnungen die Angabe des Ausstellungsdatums nicht ausreicht, selbst wenn dies mit dem Leistungstag identisch ist. Es muss zusätzlich der Hinweis erfolgen, der Leistungszeitpunkt entspreche dem Ausstellungsdatum. Dies hat in besonderem Maße auch für die Reisekostenabrechnungen, vornehmlich von Bewirtungskosten, Auswirkungen. Sollte die Bewirtungsbarrechnung die Kleinbetragsrechnungsgrenze überschreiten und keinen gesonderten Leistungszeitpunkt ausweisen, scheidet ein Vorsteuerabzug insgesamt aus.
Auch ertragsteuerrechtlich können ...BStBl I S. 855