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Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse bei Incentive-Reisen
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind. Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung die Zuwendung einer Reise grundsätzlich nur einheitlich entweder als Arbeitslohn angesehen oder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vorgenommen beurteilt wurde, hält der erkennende Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (Änderung der Rechtsprechung). Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. ...