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Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen bei Hörgeräte-Akustikern
Die Grundsätze des sind nach Ansicht des BMF im Ergebnis auf alle noch offenen vergleichbaren Fälle für Nachbetreuungsverpflichtungen an Hörhilfen anzuwenden. Wurde bisher keine Rückstellung für Nachbetreuungspflichten bilanziert, kann diese erstmals in der ersten nach dem aufzustellenden Bilanz passiviert werden. Soweit der BFH entschieden hat, dass bereits rechtlich entstandene Verpflichtungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigen sind, wird dieser Auffassung nicht gefolgt (vgl. , BStBl 2003 I S. 125).