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Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
Stützt das Finanzamt die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die tatbestandliche Voraussetzung einer erfolglosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nach § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO, obliegt es dem Finanzamt, den Nachweis der ergebnislosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners lückenlos zu führen.