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Vorgezogene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Pkw mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht
Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum ist die damit verbundene Gewichtsgrenze von 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Kriterium für die Anwendung der Hubraum- oder Gewichtsbesteuerung weggefallen. Somit werden Personenwagen und andere Fahrzeuge, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen (z. B. Pick-Ups mit Doppelkabine, Geländewagen, Vans, Mehrzweckfahrzeuge, Kleinbusse), mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t derzeit entsprechend § 18 KraftStG zum ersten Entrichtungszeitraum nach dem von der bisherigen Gewichtsbesteuerung auf Hubraumbesteuerung umgestellt.
Der ab wirksame Erhöhungsbetrag ist jedoch erst zusammen mit der Steuer für den neuen Entrichtungszeitraum fällig. Dies hat zur Folge, dass sich zusammen mit der Steuer für den neuen Entrichtungszeitraum hohe vierstellige Eurobeträge ergeben können.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat daher angeordnet, dass für die Fahrzeughalter, die von der Umstellung zum betroffen sind und für die die Umstellung noch nicht durchgeführt ist, vorgezogene Kraftfahrzeugsteuerbescheide – ohne Änderung der Fälligkeit – erteilt werden. Die Steuerbescheide werden voraussichtlich in der 42...