BMF - IV C 5 - S 2333 - 205/05

Betriebliche Altersversorgung;
Klärung weiterer Zweifelsfragen

Bezug: (BStBl 2004 I S. 1065);

Mit dem (BStBl 2004 I S. 1065) hat die Finanzverwaltung zahlreiche Zweifelsfragen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung nach den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz geklärt. Mit dem BMF-Schreiben soll in erster Linie eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt werden. Zudem gibt das BMF-Schreiben für Anwender und die Beratungsbranche eine Hilfestellung zur Anwendung des geltenden Rechts. Da die Gestaltungen im Einzelfall sowie die sich ergebenden möglichen Fragen meist sehr vielfältig sind und die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder leider nicht zu jeder denkbaren Fallgestaltung ausführlich Stellung nehmen können, muss im Zweifel das zuständige Betriebsstättenfinanzamt um Auskunft gebeten werden (§ 42e des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Das BMF bittet daher den GDV um Verständnis, dass es auf die Fragen oder Anmerkungen in den Schreiben vom 24. Januar und zum Teil nur allgemein antwortet.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes mitgeteilt:

a) Übertragung von Direktversicherungen (Rz. 203 f.)

Wurde vom Arbeitgeber vor dem eine Versorgungszusage erteilt (Altzusage) und im Rahmen einer Direktversicherung durchgeführt, bestehen keine Bedenken, wenn nach der Übertragung dieser (Alt-)Direktversicherung unter Anwendung des Abkommens zur Übertragung von Direktversicherungen auf einen neuen Arbeitgeber bei dem neuen Arbeitgeber weiterhin von einer Altzusage ausgegangen wird. Dies gilt auch, wenn sich dabei die bisher abgesicherten biometrischen Risiken ändern, ohne dass damit eine Beitragsänderung verbunden ist. Es wird daher in diesen Fällen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Beiträge für die Direktversicherung vom neuen Arbeitgeber weiter pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 6 und 52a EStG i.V.m. § 40b EStG a.F.).

Entsprechendes gilt, wenn der (Alt-)Direktversicherungsvertrag unmittelbar vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird. Auch insoweit bestehen keine Bedenken, wenn weiterhin von einer Altzusage ausgegangen wird und die Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuert werden.

b) Zwischenzeitlich privat weitergeführte Direktversicherung (Rz. 203 f.)

Wird eine vor dem abgeschlossene Direktversicherung (Altzusage) infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 2 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes – BetrAVG – (versicherungsvertragliche Lösung) auf den Arbeitnehmer übertragen, dann von diesem zwischenzeitlich privat (z.B. während der Zeit einer Arbeitslosigkeit) und später von einem neue Arbeitgeber wieder als Direktversicherung fortgeführt, bestehen ebenfalls keine Bedenken, wenn unter Berücksichtigung der Ausführungen in Rz. 203 f. des (a.a.O.) bei dem neuen Arbeitgeber weiterhin von einer Altzusage ausgegangen wird. Das bedeutet insbesondere, dass der Versicherungsvertrag trotz der privaten Fortführung und der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber – abgesehen von den in Rz. 203 genannten Fällen – keine wesentlichen Änderungen erfahren darf. Der Zeitraum der privaten Fortführung sowie die Tatsache, ob in dieser Zeit Beiträge geleistet oder der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde, ist insoweit unmaßgeblich. Es wird von der Finanzverwaltung in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn die Beiträge für die Direktversicherung vom neuen Arbeitgeber weiter pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 6 und 52a EStG i.V.m. § 40b EStG a.F.).

c) Änderung bei den biometrischen Risiken ohne Beitragserhöhung (Rz. 204)

Werden einzelne Leistungskomponenten einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer von vornherein vereinbarten Wahloption verringert, erhöht oder erstmals aufgenommen (z.B. Einbeziehung der Hinterbliebenenabsicherung nach Heirat) und kommt es infolge dessen nicht zu einer Beitragsanpassung, liegt kein Fall der Rz. 204 des (a.a.O.) – Neuzusage – vor, sondern weiterhin eine Altzusage.

d) Absicherung mehrerer biometrischer Risiken (Rz. 154)

Die Formulierung „die gesamte Vereinbarung” in Rz. 154 des (a.a.O.) kann als Synonym für den ansonsten in dem Schreiben verwendeten Begriff „Zusage” gesehen werden.

e) Zulässigkeit einer Waisenrente (Rz. 157)

Die vorgeschlagene Ausweitung des Hinterbliebenenbegriffs bei den Kindern dahingehend, dass bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs generell Hinterbliebenenleistungen gezahlt werden können, wird nicht aufgegriffen, da sie dem Gedanken der Versorgungsbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt. Die Vorgaben des (a.a.O.), dass eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne nur Leistungen an Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG vorsehen darf, ist daher unbedingt zu beachten.

f) Höhe der Sterbegeldzahlungen (Rz. 158)

Über eine Erhöhung der angemessenen Sterbegeldzahlung (z. Zt. rund 8 000 Euro) ist bisher weder im Bereich der Körperschaftsteuer noch der Versicherungsaufsicht eine Entscheidung getroffen worden.

g) Zahlungsmodalitäten bei vereinbarter Rentengarantiezeit (Rz. 158)

Nach Rz. 158 Satz 2 des (a.a.O.) sind Tarife oder Verträge mit Rentengarantiezeiten aus steuerlicher Sicht grds. keine förderfähige betriebliche Altersversorgung. Ist die Auszahlung der garantierten Leistungen nach dem Tod des Berechtigten hingegen ausschließlich an Hinterbliebene im engeren Sinne (Rz. 157) möglich, ist die vereinbarte Rentengarantiezeit ausnahmsweise unschädlich. Eine Option zur Einmal- oder Teilkapitalauszahlung ist in diesem Fall aber nicht mehr möglich. Es handelt sich vielmehr nur dann um unschädliche Zahlungen nach dem Tod des Berechtigten, wenn die garantierte Rente in unveränderter Höhe (einschließlich Dynamisierungen) an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im engeren Sinne weiter gezahlt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Zahlungen einerseits durch die garantierte Zeit und andererseits durch das Vorhandensein von entsprechenden Hinterbliebenen begrenzt werden. Die Zusammenfassung von bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung sowie die gesonderte Auszahlung der zukünftig in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge sind dabei möglich.

Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es im Fall der(s) Witwe(rs) oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten nicht zu beanstanden, wenn anstelle der Zahlung der garantierten Rentenleistung in unveränderter Höhe das im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten noch vorhandene „Restkapital” ausnahmsweise lebenslang verrentet wird.

h) Ermittlung der Jahresfrist bei Ausübung des Einmalkapitalwahlrechts (Rz. 177)

Wird das Einmalkapitalwahlrecht innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ausgeübt, so wird es aus Vereinfachungsgründen von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Beitragsleistungen weiterhin nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen werden (Rz. 177 des  a.a.O. –). Für die Berechnung der Jahresfrist ist dabei auf das im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts vertraglich vorgesehene Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (Beginn der Altersversorgungsleistung) abzustellen.

i) Auszahlungsformen bei Hinterbliebenenleistungen (Rz. 177)

Auch bei den Hinterbliebenenleistungen muss als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG grds. eine Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung vorgesehen sein. Allerdings ist im Fall der Hinterbliebenenleistungen – wie auch bei den Altersversorgungsleistungen – allein die Möglichkeit, anstelle dieser Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung zu wählen, noch nicht schädlich. Da die Auszahlungsphase bei der Hinterbliebenenleistung erst mit dem Zeitpunkt des Todes des ursprünglich Berechtigten beginnt, ist es aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt ausgeübt wird. Bei Auszahlung oder anderweitiger wirtschaftlicher Verfügung ist der Einmalkapitalbetrag, soweit er auf steuerfrei geleisteten Beiträgen beruht, nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vollständig zu besteuern. Eine Anwendung der Fünftelungsregelung des § 34 EStG auf diese Zahlung kommt nicht in Betracht.

j) Vererbbarkeit bei Auszahlungsplänen (Rz. 154 und 177)

Für das Vorliegen einer steuerlich anerkannten betrieblichen Altersversorgung müssen biometrische Risiken abgesichert werden (Rz. 154 ff. des  a.a.O. –). Daher liegt grds. keine steuerlich begünstigte betriebliche Altersversorgung mehr vor, wenn von vorneherein die Auszahlung an beliebige Dritte (z.B. die Erben) vereinbart ist. Dies gilt nicht nur bei der Auszahlung von Rentenleistungen, sondern auch im Fall des Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung.

k) Anwendbarkeit der Vervielfältigungsregelung des § 40b EStG a.F. (Rz. 203)

Da allein die Erhöhung der Beiträge und/oder Leistungen bei einer ansonsten unveränderten Versorgungszusage nach Rz. 203 des (a.a.O.) noch nicht zu einer Neuzusage führt, kann die Vervielfältigungsregelung des § 40b EStG a.F. auch dann genutzt werden, wenn der Arbeitnehmer erst nach dem aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Die Höhe der Beiträge muss dabei nicht bereits bei der Erteilung der Zusage bestimmt worden sein.

l) Mehrere Versorgungszusagen nebeneinander (Rz. 203 und 204)

Auf der Grundlage der Ausführungen in Rz. 203 und 204 des (a.a.O.) ist es aus steuerlicher Sicht auch möglich, mehrere Versorgungszusagen nebeneinander – also neben einer Altzusage auch eine Neuzusage – zu erteilen.

m) Anwendungsregelung (Rz. 236)

Im Fall der nach § 40b EStG a.F. pauschalbesteuerten (Alt-)Direktversicherungen gilt nach Rz. 158 des (a.a.O.) weiterhin keine Begrenzung bezüglich des Kreises der Bezugsberechtigten. Die Möglichkeit der Beitragserstattung ist hier entsprechend der Formulierung in Rz. 159 ebenfalls einschließlich der gutgeschriebenen Erträge zu verstehen.

BMF v. - IV C 5 - S 2333 - 205/05

Fundstelle(n):
XAAAB-67612