Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums
Artikel 13 Abs. 6 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) sieht vor, dass in den Fällen des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht zusteht. Artikel 20 Abs. 1 Buchst. c DBA Frankreich vermeidet die Doppelbesteuerung dadurch, dass die französische Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird.
Frankreich macht nach Erkenntnissen der deutschen Finanzbehörden von seinem Besteuerungsrecht dergestalt Gebrauch, dass von den dort erzielten Arbeitslöhnen eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer von 25 v.H. einbehalten wird. Aufgrund des in Deutschland grds. auch vorgesehenen Lohnsteuerabzugs (inländischer Arbeitgeber und keine Freistellungsmöglichkeit) kommt es im laufenden Kalenderjahr zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die erst im Rahmen der Veranlagung durch Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG ausgeglichen werden kann.
Zur Vermeidung dieser zeitweiligen Doppelbelastung kann aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung des § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden französischen Abzugssteuer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Arbeitnehmer hat die französische Steuer durch geeignete Unterlagen (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteht in diesen Fällen Veranlagungspflicht („…Freibetrag im Sinne des § 39a EStG…”).
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder. Es gilt gleichermaßen für Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die vergleichbare Regelungen beinhalten.
Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion
Karlsruhe v. - S
2360 A - 38/2005 - St 133
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S 2360
A - 17 - II 3b
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RAAAB-67572