Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das
Feststellungsverfahren
Einbeziehung von Sonderausgaben
(Versorgungsleistungen) in das Verfahren der gesonderten und einheitlichen
Feststellung
Leitsatz
1. Wurde mehreren Angehörigen im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge Grundvermögen gegen
Versorgungsleistungen übertragen und erzielt die aus den Angehörigen
bestehende Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, so ist in die einheitliche und
gesonderte Feststellung für die Grundstücksgemeinschaft auch die
Höhe der als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen
einzubeziehen. Dass nicht die Grundstücksgemeinschaft
(Bruchteilsgemeinschaft), deren Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen sind, als solche
bezüglich der Versorgungsleistungen zahlungspflichtig ist, sondern die
Gemeinschafter, ändert daran nichts.
2. Wurden die Sonderausgaben bislang
nicht im Feststellungsbescheid berücksichtigt, hat das FA dies in einem
Ergänzungsbescheid nachzuholen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 691 Nr. 11 DStZ 2006 S. 9 Nr. 1 EFG 2006 S. 11 Nr. 1 INF 2005 S. 843 Nr. 22 EAAAB-67426
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