PflVG § 8b

Abschnitt 2: Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik [1]

§ 8b Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf [2]

1Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. 2Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich

  1. an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und

  2. der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAB-67250

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v.

2Anm. d. Red.: § 8b eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .