PflVG § 29

Abschnitt 3: Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen [1]

Unterabschnitt 4: Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds [2]

§ 29 Steuerbefreiung [3]

Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.

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HAAAB-67250

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 29 eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v.