PflVG § 10

Abschnitt 2: Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik [1]

§ 10 Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik [2]

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichtsbehörde die für die Führung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten.

(2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben auch für jeden dieser Staaten gesondert mitzuteilen.

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HAAAB-67250

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v.

2Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .