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Gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind
An die Feststellung der Unterhaltsberechtigung nach § 1602 Abs. 1 BGB sind bei einem volljährigen, gesunden Kind strenge Voraussetzungen zu stellen. Ein Volljähriger, der sich nicht in Berufsausbildung befindet, ist zunächst für sich selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme der Eltern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Aufwendungen für ein gesundes und volljähriges Kind können daher nur in Ausnahmefällen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd in Betracht kommen.S. 7