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FG Hessen 02.03.2005 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, NWB direkt 42/2005 S. 2

Gestaltungsmissbrauch bei Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren

Ist im Rahmen eines Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens die Bemessung des Ausgabepreises, die Vereinbarung der Vorzugdividende ihrem Grunde und der Höhe nach, die Einräumung der Mehrstimmrechte und die Festlegung des spätesten Ausschüttungszeitpunkts Bestandteil eines auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen Gesamtkonzepts, das allein aus steuerlichen Gründen den Beteiligungsgesellschaften angeboten wird, und hat die Beteiligungsgesellschaft nur die Wahl, das Gesamtkonzept als solches zu akzeptieren oder abzulehnen, liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor.