Instanzenzug: Urteil vom 8 K 10406/01
Gründe
Die Beschwerden sind unbegründet.
a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegt nicht vor.
Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die Rechtsprechung des BFH berufen, wonach bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen ist (, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N., sowie vom IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 918), betrifft diese Rechtsprechung allein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber die vorliegend streitigen gewerblichen Einkünfte (§ 15 des Einkommensteuergesetzes —EStG—).
Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht hat jedoch ausgehend von den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart zu erfolgen. Der Dualismus der Einkunftsarten sowie einkunftsspezifische Besonderheiten machen es erforderlich, grundsätzlich zunächst die Einkunftsart zu klären, bevor die Frage der Liebhaberei zu prüfen ist (, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791). So sind etwa für den Verlustzeitraum Wertänderungen der Ferienwohnung zu berücksichtigen, sofern deren Nutzung im Fall der Verneinung der Liebhaberei einen Gewerbebetrieb darstellen und daher nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen würde (, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778).
Im Übrigen ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen —ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind— erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 v.H. auszugehen (, juris; vom IX R 54/03, juris). Damit ist eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht nach allgemeinen Grundsätzen auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung partiell wieder eröffnet.
Der Hinweis der Kläger auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesichts der Einordnung ihrer Vermietungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte verhilft den Nichtzulassungsbeschwerden insoweit nicht zum Erfolg.
b) Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Klärung der Frage erforderlich, ob die gewerbliche Vermietung eines Ferienhauses an ständig wechselnde Feriengäste (i.S. des § 15 EStG) nach anderen Grundsätzen zu bewerten ist als eine Vermietung im Rahmen von § 21 EStG (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Es ist hinreichend geklärt, dass sich die Einkünfteerzielungsabsicht nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart bestimmt (BFH-Urteil in BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791). Die Rechtsprechung des BFH zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung knüpft an die Typik einer die bloße Gebrauchsüberlassung nicht überschreitenden Vermietungstätigkeit an. Demgegenüber ist die gewerbliche Überlassung von Ferienwohnungen dadurch gekennzeichnet, dass sie wegen der jeweiligen individuellen Gestaltung der steuerbaren Tätigkeit für eine Typisierung weit weniger geeignete ist.
c) Es besteht auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH zur Bestimmung der Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen von § 15 EStG (, BFH/NV 1999, 1510; vom XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; vom III R 139/85, BFH/NV 1988, 774, und vom VIII R 59/82, BFHE 143, 58, BStBl II 1985, 455). Danach reichen längere Verlustperioden —etwa beim Betrieb eines Gästehauses— für sich allein nicht aus, um die Betätigung als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus dem Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Hieran knüpft die finanzgerichtliche Entscheidung an.
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerden auf eine etwaige fehlerhafte Beurteilung der Feststellungslast seitens des Finanzgerichts berufen, gehört diese dem materiellen Recht an (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82). Auch Willkür kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. , BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Gleiches gilt, soweit sich die Kläger im Übrigen auf eine unrichtige Urteilsbegründung hinsichtlich der Gewinnprognose berufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2181 Nr. 12
HAAAB-66988