BFH Urteil v. - VI R 17/04

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnen in der Nähe von D und werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Polier. Er wurde von seinem Arbeitgeber im Streitjahr 2001 unter anderem in der Zeit vom 15. Januar bis zum 24. September in F und vom 8. Oktober bis zum 17. Dezember in W eingesetzt, wo er jeweils von montags bis freitags in der Nähe der Baustellen in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft übernachtete. Zu Beginn einer jeden Arbeitswoche fuhr der Kläger gemeinsam mit drei weiteren Kollegen in einem firmeneigenen Kleintransporter mit Pritsche von seinem Wohnort zum Ort der Unterkunft oder zur jeweiligen Baustelle und am darauffolgenden Wochenende wieder zurück.

In ihrer Einkommensteuererklärung setzten die Kläger die Wochenendheimfahrten des Klägers zum Familienwohnsitz mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des EinkommensteuergesetzesEStG—) als Werbungskosten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) folgte dem nicht. Er vertrat die Ansicht, bei dem benutzten Transporter handele es sich um ein Kraftfahrzeug, das dem Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit überlassen worden sei. Damit unternommene Familienheimfahrten könnten daher nach Satz 7 der genannten Vorschrift (in der im Streitjahr geltenden Fassung gemäß dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom , BGBl I 2000, 1918, BStBl I 2001, 36 —a.F.—; jetzt Satz 6 der Vorschrift) nicht berücksichtigt werden.

Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloss sich der Auffassung des FA mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1529 veröffentlichten Gründen an.

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, das Urteil des FG verletze § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5 und 7 EStG a.F.. Zum einen setze die Überlassung eines Kraftfahrzeugs eine uneingeschränkte private Nutzungsmöglichkeit voraus. Zum anderen habe der Gesetzgeber für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG in der in den Jahren 2001 bis 2003 geltenden Fassung bestimmt, dass die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale durch eine steuerfreie Sammelbeförderung nicht gemindert werde. Hier liege im Rahmen von Familienheimfahrten ein vergleichbarer Sachverhalt vor, bei dem eine gleiche Rechtsanwendung geboten sei.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und beim Kläger weitere Werbungskosten von 11 598 DM zu berücksichtigen.

Das FA tritt der Revision unter Hinweis auf die Urteilsgründe der Vorinstanz entgegen.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das FG hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger können keine weiteren Werbungskosten für die streitigen Wochenendheimfahrten in Abzug bringen.

Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage VI R 34/04, BFH/NV 2005, 1695 erkannt, dass ein Arbeitnehmer, der —wie der Kläger— typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, die Entfernungspauschale für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort nicht in Anspruch nehmen kann. In diesen Fällen liegen —entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten und des FG— weder die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) vor, noch handelt es sich dabei um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Für die mit dem Kleintransporter des Arbeitgebers zurückgelegten Fahrten sind dem Kläger keine Aufwendungen entstanden, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hätten berücksichtigt werden können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2173 Nr. 12
HFR 2005 S. 1215 Nr. 12
ZAAAB-66982