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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 2701/02 K, G, AO

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 7 Abs. 2, EStG § 7g, EStG § 4 Abs. 2 Satz 2

Zuführung zu einer Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung; Bilanzänderung nur im Zusammenhang mit Bilanzberichtigung

Leitsatz

1. Die Voraussetzung der Erdienbarkeit einer Pensionszusage ist auch im Falle der Erhöhung einer bereits bestehenden Zusage zu prüfen.

2. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung ist auch der relative Umfang der Pensionserhöhung im Vergleich zu der Gehaltsentwicklung zu berücksichtigen.

3. Die Erhöhung einer Pensionszusage kann auch bei einem verbleibenden Erdienungszeitraum von 8 ½ Jahren ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst sein.

4. Die fehlende tatsächliche Durchführung einer Erhöhungszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter führt regelmäßig zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der unterlassenen Rückstellungen.

5. Der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Bilanzänderung und Bilanzberichtigung setzt keine Identität der Bilanzierungszeiträume voraus.

6. Bei einem Wechsel der Abschreibungsmethode kann der zeitliche Zusammenhang auch gewahrt sein, wenn die zu berichtigende Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts (Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG) lediglich in der Gestalt mittelbar Auswirkungen auf andere Bilanzen hatte, dass diesen durch Verzicht auf eine gleichmäßige Verteilung keine Abschreibungsbeträge zugeordnet worden waren.

Fundstelle(n):
FAAAB-66886

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