Fünftel-Regelung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers (Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung)
Leitsatz
1. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit kommt eine begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG nur in Ausnahmefällen in
Betracht. Denn bei einem Freiberufler ist es nicht ungewöhnlich, dass er für eine mehrjährige Tätigkeit entlohnt wird.
2. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die zusammengeballte Entlohnung eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise
erwarten lässt. Daran fehlt es regelmäßig, wenn ein Freiberufler ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit
erhält.
3. Hat die kassenärztliche Vereinigung einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten rechtswidrig - in den Jahren 1993 bis
1998 – erzielte Einnahmen für erbrachte Leistungen vorenthalten und diese erst in einem nachfolgenden Jahr in einer Summe
ausgezahlt, so ist auf den Nachzahlungsbetrag die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1394 Nr. 23 EFG 2005 S. 1871 Nr. 23 INF 2005 S. 766 Nr. 20 LAAAB-66884
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