Einlage von Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen
Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG
Einkommensteuer 2000
Leitsatz
1. Im Jahr 2000 erzielte Verluste aus Aktiengeschäften und aus der Abwertung der sich im Wertpapierdepot zum noch
befindlichen Aktien mindern den betrieblichen Gewinn nicht, wenn die Zugehörigkeit der Aktien sowohl zum notwendigen als auch
zum gewillkürten Betriebsvermögen im Jahre 2000 ausscheidet, weil erst mit der Aufstellung der zweiten Arbeitsbilanz 2000
im Oktober 2001 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen des
Gewerbebetriebs gezogen werden sollen.
2. Aktien sind nicht deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, weil im ganz überwiegenden Maße Papiere von Firmen
erworben werden, bei denen mindestens ein Haupttätigkeitsbereich deckungsgleich mit dem eigenen Geschäftsgegenstand ist. Selbst
eine Branchengleichheit der Unternehmen reicht nicht aus, wenn die Aktien nicht unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt
werden.
3. Die Regelung zur begrenzten Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 Sätze 8 und
9 EStG ist auch dann verfassungsgemäß (Anschluss an das , EFG 2004, 1460), wenn
die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Streitjahr 2000 verfassungswidrig sein
sollte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 14 Nr. 27 DStRE 2006 S. 1036 Nr. 17 EFG 2006 S. 27 Nr. 1 HAAAB-66881
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