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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 0191 A - 1 - St II 4.03

Haftung des Vertretenen

Bezug: BStBl 2005 I S. 838

Die Vorschrift hat vor allem Bedeutung auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts, im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern kommt ihre Anwendung insbesondere bei Abzugsteuern in Betracht. Für Handlungen eines Arbeitnehmers wird nur gehaftet, wenn dieser zu dem in den §§ 34 und 35 genannten Personenkreis gehört.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0191 A - 1 - St II 4.03

Fundstelle(n):
KAAAB-66854

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