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Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben
Voraussetzung für den Schulgeldabzug ist, dass eine Privatschule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule tatsächlich anerkannt worden ist. Private Hochschulen bzw. Fachhochschulen sind in der Regel weder als Ersatzschulen genehmigt oder erlaubt bzw. als allgemein bildende Ergänzungsschulen anerkannt. Seit dem ist die Anerkennung einer (deutschen) allgemein bildenden Ergänzungsschule in § 118 Abs. 2 SchulG NRW sowie einer ausländischen oder internationalen allgemein bildenden Ergänzungsschule in § 118 Abs. 3 und 4 SchulG NRW geregelt. Dabei fällt die Anerkennung einer (deutschen) allgemein bildenden Ergänzungsschule in die Zuständigkeit der Bezirksregierung, die örtlich für den Standort de...