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Änderungen von Steuerbescheiden bei Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen
Fraglich ist, ob die Steuerfestsetzung des Anteileigners hinsichtlich der Leistungen zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erfolgen kann, um eine Korrektur der Steuerfestsetzung bei späterer Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu ermöglichen. Nach Auffassung des BMF liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO in diesen Fällen grundsätzlich nicht vor. Die Ungewissheit über die steuerliche Behandlung bei der Kapitalgesellschaft hat keine Bedeutung für die Besteuerung des Anteileigners.