Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 06.07.2005 II R 34/03, NWB 41/2005 S. 329

Schenkungsteuer | Berechnung des Stundungsbetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bei Zuwendung nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögens

Das NWB GAAAB-66611 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden wäre. (2) Wird nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrags die Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG verhältnismäßig geminderten Betrag zu berücksichtigen. – Anmerkung: Im Streitfall waren Aktien unter Vorbehalt des Gewinnbezugsrechts und unter Inanspruchnahme des Freibetrags bzw. Wertabschlags nach § 13a Abs. 4 ErbStG geschenkt w...