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BMF 26.09.2005 IV A 5 - S 7280 a - 82/05, NWB 41/2005 S. 328

Umsatzsteuer | Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG)

Nach dem NWB SAAAB-66513 gilt Folgendes: Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist es im Regelfall erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt. Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall ...