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Abgabenordnung | Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Beim FG Münster ist derzeit unter dem Gz. 12 K 6263/03 E ein Verfahren anhängig, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags 2002 geht. Dem Vernehmen nach ist mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen. Nach dem B/1-3 - 267/2005 - S 0622 NWB YAAAB-66511 bestehen keine Bedenken dagegen, dass Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen, soweit nicht im Einzelfall Gründe gegen eine Verfahrensruhe sprechen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für eine vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags sind zurzeit nicht erfüllt. Zudem ist Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren.