Rechtsverfolgungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Leitsatz
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Rechtsverfolgungskosten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, es sei denn, die Führung des Prozesses ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zwangsläufig.
Instanzenzug: , 2 K 2737/02, 2 K 2838/02, 2 K 2734/02, 2 K 2740/02
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren (1993 bis 1999) entstandene Kosten zivilprozessualer Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung einer den Weinbau betreibenden GbR als nachträgliche Betriebsausgaben der weiterhin an der Gesellschaft beteiligten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) oder für die Streitjahre 1993 bis 1996 ggf. (auch) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind. Das Finanzgericht (FG) hat den Betriebsausgabenabzug dieser Aufwendungen in den angefochtenen Urteilen mit der Begründung versagt, diese seien im Verfahren gegen den entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid geltend zu machen; einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen stehe die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen, wonach Prozesskosten nicht zwangsläufig seien.
Die in entsprechender Anwendung des § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die sind unzulässig.
Die Beschwerden der Kläger sind unzulässig, da sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt haben.
1. Hinsichtlich des geltend gemachten Abzugs der Prozesskosten als nachträgliche Betriebsausgaben fehlt es an Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Frage, ob derartige Rechtsverfolgungskosten in einem Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden können. Das FG hat entschieden, dass dieses Begehren in dem Verfahren gegen den entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid hätte verfolgt werden müssen. Hierauf gehen die Kläger in keiner Weise ein, sondern führen nach Art einer Revisionsbegründung aus, dass Prozesskosten als Folgekosten das steuerliche Schicksal des Streitgegenstandes des Rechtsstreits teilen (s. nur , BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323, unter II.2.c der Gründe, m.w.N.). Hiervon ist aber auch das FG in seinen angefochtenen Urteilen ausgegangen (s. nur S. 7 f. des ).
2. Soweit sich die Beschwerden auf den versagten Abzug der Rechtsverfolgungskosten als außergewöhnliche Belastungen beziehen, fehlt es ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Rechtsverfolgungskosten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, es sei denn, die Führung des Prozesses ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zwangsläufig (, BFH/NV 2000, 1091, m.w.N.). Eine solche Ausnahme hat das FG verneint und sich dazu u.a. auf das (BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596) gestützt.
Angesichts dessen bedurfte es zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von der Klägerin angesprochenen Rechtsfrage der intensiven Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der Darlegung, warum gleichwohl ein weiteres Klärungsbedürfnis besteht. Insbesondere hätte es der Darlegung bedurft, welche neuen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (, BFH/NV 2000, 985). Die Kläger haben aber lediglich ausgeführt, „bei besonderen Verhältnissen, die inhärente Risiken bergen, welche auch durch äußerste Sorgfalt nicht zu vermeiden sind”, sei die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu bejahen. Damit rügen die Kläger im Grunde eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die —sofern es sich nicht um einen schwerwiegenden, von den Klägern auch nicht behaupteten Rechtsfehler handelt— auch nach neuem Recht eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (Senatsbeschluss vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2003 Nr. 11
BAAAB-66588