Beweislast für Einkunftserzielungsabsicht bei Mietkaufmodell
keine Verwirkung des Steueranspruchs bei Dauer des Einspruchsverfahrens von mehr als 20 Jahren
Einkommensteuer 1976 bis 1978
Leitsatz
1. Bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dem Anleger die Absicht fehlt,
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Der Beteiligte an einem solchen Mietkaufmodell kann
allerdings darlegen und hat erforderlichenfalls zu beweisen, dass in seinem Fall ein vom typischen Modellfall abweichender
Sachverhalt vorgelegen hat, d.h., dass er von vornherein beabsichtigte, das Grundstück nicht kurzfristig zu veräußern, sondern
langfristig zu vermieten.
2. Auch wenn das Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide wegen der Nichtanerkennung der Verluste aus dem Mietkaufmodell
über 20 Jahre dauert, führt das für sich genommen weder zu einer Verwirkung des Steueranspruchs noch zu einer Umkehrung der
Beweislast dahin gehend, dass nunmehr nicht der Steuerpflichtige bzw. der Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen das Vorliegen
eines atypischen Mietkaufmodelles, sondern das FA das Vorliegen eines typischen Mietkaufmodelles beweisen müsste.
Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Steuerpflichtigen frühzeitig die Notwendigkeit bewusst war, das Vorliegen eines atypischen
Mietkauf-Modells nachweisen zu müssen, er dies aber unterlassen, insbesondere keine Beweisvorsorge getroffen hat, und er auch
keine Maßnahmen gegen die überlange Verfahrensdauer eingeleitet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1953 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2005 S. 3921 RAAAB-66561
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