Angabe der Mandantennamen eines Steuerberaters als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Telefonkosten
Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung
Leitsatz
1. Um die betriebliche Veranlassung von während der Arbeitszeit geführten Telefongesprächen nachzuweisen, ist ein Steuerberater
aufgrund der beruflichen Schweigepflicht nicht davon entbunden, in den Einzelaufzeichnungen über die Telefongespräche jeweils
die Mandantennamen anzugeben.
2. Eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 EStG 1997 darf nur gebildet werden, wenn die vorgenommene oder geplante
Investition derjenigen entspricht, für welche der Steuerpflichtige die Rücklage gebildet hat. Zudem muss die Investition durchführbar
und objektiv möglich sein.
Fundstelle(n): INF 2005 S. 804 Nr. 21 StBW 2005 S. 2 Nr. 24 CAAAB-66553
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