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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 233/04 EFG 2005 S. 1785 Nr. 22

Gesetze: EStG 2002 § 31EStG 2002 § 32 Abs. 6EStG 2002 § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 1 EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1h EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 1 EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2a EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2d EWGV 1408/71 Art. 73 EWGV 1408/71 Art. 76 EWGV 574/72Art. 10 Abs. 1a GG Art. 20 Abs. 1

Wegen Geltung der EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 in der Schweiz seit dem kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder Teilkindergeld für in der Schweiz als Grenzgänger berufstätige Eheleute, die für ihre in Deutschland lebenden Kinder eine Kinderzulage nach schweizerischem Recht beziehen

Kindergeld

Leitsatz

1. Seit dem ist die Schweiz im Hinblick auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 so zu behandeln, als wäre sie Mitgliedstaat der EU.

2. Das Kindergeld nach dem EStG unterfällt als Familienleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1h der VO (EWG) Nr. 1408/71.

3. In der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätige Eheleute, die für ihre in Deutschland lebenden Kinder eine Kinderzulage nach schweizerischem Recht erhalten, haben seit dem nach dem Ausschließlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder Teilkindergeld nach dem EStG. Diese Kollisionsregel ist sachlich gerechtfertigt und verstößt insbesondere nicht wegen einer Benachteiligung der Grenzgänger gegenüber in Deutschland Kindergeldberechtigten gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

4. Der Kindergeldausschluss verstößt ebenfalls nicht gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Existenzminimums.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1785 Nr. 22
SAAAB-66552

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