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Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf ausländische Renten
Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 werden die Regelungen der § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG auch auf ausländische gesetzliche Rentenversicherungen angewandt. Besondere Auswirkungen hat dies auf die Anwendung des AltEinkG auf die Besteuerung von Zahlungen in bzw. aus Schweizer Pensionskassen, insbesondere bei Grenzgängern in die Schweiz. In der Schweiz ist die sog. berufliche Vorsorge nach dem BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) obligatorisch. Die Arbeitgeber haben Pflichtbeiträge zur Pensionskasse zu leisten, für die in Deutschland bei der Veranlagung von Schweizer Grenzgängern die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG angewandt wird. Das Schweizer Pensionskassensystem entspricht daher einer gesetzlichen Rentenversicherung.