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Krankenversicherungsbeiträge eines Grenzgängers zur Schweiz
Es entspricht eindeutig der geltenden Rechtslage sowie dem Willen des Gesetzgebers und ist daher nicht sachlich unbillig, dass Krankenkassenbeiträge eines Grenzgängers zur Schweiz auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht zur Hälfte vom steuerlichen Arbeitslohn abzuziehen sind, dass ein Arbeitnehmer im Inland den 50%igen Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei erhält, der Grenzgänger seine Beiträge dagegen in voller Höhe selbst erbringen muss.