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FG Brandenburg 17.08.2005 4 K 968/02, NWB direkt 40/2005 S. 3

Geschäftsführerhaftung: Haftung für Umsatzsteuer

Der Geschäftsführer einer GmbH handelt nicht haftungsbegründend schuldhaft, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme seines Amtes die Aufgaben und Verbindlichkeiten der Gesellschaft feststellt, sodann mit dem Ziel der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberuft, die ihm dies jedoch untersagt und ihn von seinen Aufgaben beurlaubt. Bei dieser Sachlage haftet der Geschäftsführer nicht wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen und Nichtzahlung für Steuerschulden der Gesellschaft.