Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht
7. Aufl. 2005
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A. Zivilrechtliche Regelung des Nießbrauchs
I. Begriff des Nießbrauchs
1. Allgemeine Grundsätze
1 Die Bestellung des Nießbrauchs – insbesondere des Versorgungsnießbrauchs aufgrund von letztwilligen Verfügungen oder Betriebsübertragungen – kommt so häufig vor, dass die zivilrechtlichen Vorschriften über den Nießbrauch und die Bestimmungen über seine steuerliche Behandlung in zunehmenden Maße von Bedeutung sind.
Die bürgerlich-rechtliche Regelung des Nießbrauchs ist hauptsächlich in den §§ 1030 bis 1089 BGB enthalten. Der Nießbrauch kann an beweglichen Sachen und Grundstücken (§ 1030 BGB), an Rechten (§ 1068 BGB), am Vermögen (§ 1085 BGB) und an einer Erbschaft (§ 1089 BGB) bestellt werden.
2 Umstritten ist die rechtliche Natur des Nießbrauchs. Nach der so genannten Abspaltungstheorie (Baur/Stürner, § 60 I; dem folgend Borggräfe, DStR 1978 S. 631 f.) ist in der Bestellung des Nießbrauchs eine Absplitterung der Nutzungsbefugnis vom Vollrecht – d. h. eine teilweise Übertragung des Vollrechts – zu sehen, es entsteht ein Eigentum minderer Art, und der Nießbraucher zieht die Nutzungen originär aus dem herausgelösten Eigentumssplitter. Nach dieser Ansicht muss nach Beendigung der Nutzungsbefugnis dieser Eigentumssplitter zurückübertragen werde...BStBl 1957 III S. 242BStBl 1972 II S. 238