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Datenschutz | Beschränkung des Akteneinsichtsrechts aufgrund des Steuergeheimnisses
Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) erstreckt sich nicht nur auf die Verhältnisse des Steuerpflichtigen, sondern auch auf die Verhältnisse Dritter, insbesondere auch auf Anzeigeerstatter, die den Finanzbehörden vertrauliche Tatsachen über Steuerpflichtige mitteilen. Dabei ist regelmäßig von einem Vorrang des Schutzes des Anzeigeerstatters auszugehen, so dass nur in Ausnahmefällen eine Nennung der Informationspersonen erlaubt ist (LG Mühlhausen, Beschluss v. - 9 (8) Qs 20/04, wistra 2005, 357).