Die Haftung im Steuerrecht
3. Aufl. 2004
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J. Duldungspflicht (§ 77 AO)
I. Sinn und Zweck der Vorschrift
401 Die steuerliche Duldungspflicht betrifft wie die aktive Haftung eine fremde Leistungspflicht. Primäres Ziel der Duldungspflicht ist einmal die Sicherung der Durchsetzbarkeit von Steueransprüchen gegenüber Dritten, indem diesen in Teilbereichen die Möglichkeit genommen wird, aus ihrer Rechtsstellung (als Eigentümer, Besitzer u. dgl.) Einwendungen gegen die Verwirklichung der Steueransprüche zu erheben. Zum anderen soll der Duldungspflichtige selbst zur Zahlung veranlasst werden. Zahlt der Duldungspflichtige, gehen die Zahlungsansprüche des Finanzamts gegen den Erstschuldner auf den Duldungspflichtigen über. Dieser kann den Erstschuldner zivilrechtlich in Regress nehmen.
§ 77 AO regelt ausdrücklich zwei verschiedene Duldungspflichten, ohne dass damit die steuerlichen Duldungspflichten abschließend geregelt wären.
II. Duldungspflicht des Verwalters (§ 77 Abs. 1 AO)
402 Verwalter, gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreter, d. h. die in §§ 34, 35 AO genannten Personen, sind verpflichtet, die Vollstreckung in das von ihnen verwaltete Vermögen zu dulden, wenn sie daran eigenen Gewahrsam haben. Die Duldungspflicht ist streng akzessorisch, also dem Grunde und der ...