Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge einer Divergenz
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung der von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht erfüllt.
1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), soweit die Kläger die Ansicht vertreten, das Finanzgericht (FG) sei mit seiner Entscheidung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) habe die Steuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ändern können, von den Urteilen des (BFHE 206, 105, BStBl II 2004, 1072) und vom VI R 93/01 (juris Nr: STRE200451186) abgewichen.
Rügt der Beschwerdeführer —wie hier— eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem FG-Urteil einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42). Diesen Anforderungen wird die Divergenzrüge der Kläger nicht gerecht, weil die Kläger keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen FG-Entscheidung herausgearbeitet haben, die von den von ihnen zitierten Rechtssätzen aus den genannten Divergenzentscheidungen abweichen sollen.
Die Frage, ob das FA an der Änderung der Bescheide für 1996 und 1997 durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert gewesen sein könnte, ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht erörtert worden. Im angefochtenen Urteil finden sich dazu keine Ausführungen. Deshalb kann auch keine Divergenz zu den von den Klägern genannten Urteilen des BFH vorliegen.
Die Rüge der Kläger, das FG habe das Urteil des BFH in BFHE 206, 105, BStBl II 2004, 1072 außer Acht gelassen, nach dem der Grundsatz von Treu und Glauben einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 entgegen stehen kann, wenn das FA seine Ermittlungspflicht verletzt hat, begründet im Übrigen kein Abweichen von dieser Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom X B 201/01, BFH/NV 2002, 1014), zumal es insoweit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt und nicht ein Subsumtionsfehler im Einzelfall, sondern allein die Divergenz hinsichtlich der rechtlichen Prämissen die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55) rechtfertigt.
2. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt vom Beschwerdeführer, eine abstrakte und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufzuwerfen, die durch das Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
a) Dieser Anforderung werden die Kläger mit der Begründung, dem BFH müsse Gelegenheit gegeben werden, „zur geänderten Rechtsauffassung des BGH zur Wirksamkeit von Sicherungsübereignungen Stellung zu nehmen”, schon deshalb nicht gerecht, weil sich die behauptete Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Zivilsachen vom GSZ 1/97, 2/97 (BGHZ 137, 212 ff.) auf die Bedeutung fehlender Freigabeklauseln oder Deckungsgrenzen in formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen bezieht, die im Streitfall keine Rolle spielen.
b) Die von den Klägern des Weiteren erhobene Rüge, das FG sei von der Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom VIII ZR 191/82, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1984, 803) abgewichen, ist schon deswegen unsubstantiiert, weil es die Kläger unterlassen haben, dem von ihnen herausgestellten Rechtssatz aus der angefochtenen FG-Entscheidung einen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus dem (vorgeblichen) Divergenzurteil des BGH gegenüberzustellen.
Im Übrigen sind die Ausführungen, auf die sich das FG bezieht, wortwörtlich dem (NJW 1986, 1985, unter I. 1., m.w.N. aus der Rechtsprechung) entnommen. Für Rechtsfragen des Raumsicherungsvertrags mit einem wechselnden Warenbestand in einem Einzelhandelsgeschäft ist das Urteil in NJW 1986, 1985 einschlägig und noch immer zu beachten (vgl. auch , NJW 1992, 1161). Zudem genügt es bei wechselndem Warenbestand für die Bestimmtheit der Übereignung nicht, wenn lediglich Sachen von der Übereignung ausgenommen werden sollen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, ohne dass diese Waren sichtbar gekennzeichnet sind (vgl. , BGHZ 21, 52, 56).
c) Im Übrigen ist die Aussage des FG, die vereinbarte Sicherheit unter Ziff. 4 des Darlehensvertrages entspreche nicht den Anforderungen des BGH zur Sicherungsübereignung von Warenlagern, Bestandteil einer Gesamtwürdigung (Urteilsabdruck S. 8 unten). Das FG hat den Darlehensvertrag unter besonderer Berücksichtigung der „überwiegend unüblichen Einzelbedingungen des isolierten Darlehensvertrages” nicht als ernsthaft vereinbart anerkannt, wobei es weitere Gesichtspunkte als maßgebend herausgehoben hat:
Es fehlen Vereinbarungen über die Laufzeit und die Rückzahlbarkeit.
Tilgungsraten und Tilgungszeitpunkt sind nicht vereinbart worden.
Das Kreditgewerbe hätte ein der Höhe nach unbegrenztes Darlehen ohne Prüfung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines neu gegründeten Unternehmens nicht zur Verfügung gestellt und erst recht nicht das Darlehen aufgestockt.
Auf eine Besicherung kann nur dann verzichtet werden, wenn das Rechtsgeschäft unter Volljährigen und voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen geschlossen wurde (Bezugnahme auf das , BFH/NV 2002, 334).
Die vereinbarten Zinsen waren nicht jeweils zum Jahresende zu zahlen.
Eine etwa rechtsfehlerhafte Aussage des FG zur fehlenden Besicherung könnte allenfalls dann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben, wenn die Kläger dargelegt hätten, dass das Warenlager im gegenständlichen Umfang einer Sicherungsübereignung —deren Rechtswirksamkeit unterstellt— überhaupt einen relevanten Wert dargestellt hat.
d) Auch für die behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils vom (BFH/NV 2002, 334) haben es die Kläger schon an der für die schlüssige Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Herausarbeitung einander gegenüberstehender abstrakter Rechtssätze fehlen lassen, ganz abgesehen davon, dass sie letztlich allein eine Abweichung im Ergebnis der Subsumtion rügen können, weil das FG seine Entscheidung gerade auf die Überlegungen des BFH in BFH/NV 2002, 334 gestützt hat.
3. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision mit der Begründung begehren, eine Entscheidung des BFH sei „wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Fortbildung des Rechts geboten”, weil geklärt werden müsse, „ob es den Ehegatten verwehrt ist, in laufender Rechnung Darlehen zu gewähren, wobei ohne Rückzahlung die Zinsen dem Kontokorrent zugeschlagen werden”, haben sie entgegen ihrer Ansicht keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die der Klärung bedürfte. Ehegatten ist es selbstverständlich nicht verwehrt, eine Kontokorrentbeziehung zu unterhalten, die auch steuerrechtlich anzuerkennen ist, wenn diese dem Fremdvergleich standhält.
4. Für das Streitjahr 1998 hat das FG seiner Entscheidung eine Doppelbegründung gegeben. Es hat die das Streitjahr 1998 betreffende Klage auch deshalb für unbegründet erachtet, weil die Klägerin die vereinbarten Schuldzinsen nicht gezahlt habe. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Kläger zum Kontokorrent zwischen Ehegatten als eigenständiges Vorbringen gegen diese Doppelbegründung zu werten sind, denn sie erfüllen —wie oben ausgeführt— jedenfalls nicht die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.
5. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
Fundstelle(n):
KAAAB-66050