BMF - IV C 4 - S 2223 - 181/05

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Hurrikans Katrina im Süden der USA

Bezug:

Durch den Hurrikan Katrina sind im Süden der USA beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten zur Unterstützung der Opfer folgende Verwaltungsregelungen bis zum .

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im  IV B 2 – S 2144 – 40/98 –/– IV B 7 – S 0183 – 62/98 – (BStBl 1998 I S. 212) dargestellten Grundsätzen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

2. Zuwendungen an Geschäftspartner

Wendet der Unternehmer seinen vom Hurrikan Katrina geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

3. Sonstige Zuwendungen

Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an vom Hurrikan Katrina geschädigte Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.

II. Lohnsteuer

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 49 EStDV, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben.

Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

Für Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf Arbeitslohn im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.

III. Aufsichtsratsvergütungen

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit bzw. Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter II. genannten Grundsätze sinngemäß. Der Betriebsausgabenabzug auf Seiten des Unternehmens bleibt unberührt.

IV. Spenden

1. Begünstigter Zweck

Die Verwendung von Mitteln für Opfer des Hurrikans Katrina ist als Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) steuerbegünstigt. Mildtätigkeit ist nach dieser Vorschrift die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger natürlicher Personen, deren wirtschaftliche Lage durch den Hurrikan Katrina zu einer Notlage i. S. des § 53 Nr. 2 Satz 3 AO geworden ist. Zuwendungen für die Wiederherstellung eines durch den Hurrikan Katrina geschädigten Betriebs sind deshalb nur dann als für mildtätige Zwecke verwendet anzusehen, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Mittel an eine natürliche Person weitergibt, die als Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter einer Unternehmens-Kapitalgesellschaft durch Schädigung des Betriebs selbst in einer Notlage ist.

2. Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Aus Solidarität mit den Opfern des Hurrikans Katrina haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-)Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.

V. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch den Hurrikan Katrina geschädigte Personen

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Hurrikans Katrina auf, gilt Folgendes:

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Hurrikans Katrina erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss in der Zuwendungsbestätigung für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer des Hurrikans Katrina erhält und verwendet, Zuwendungen für mildtätige Zwecke bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

VI. Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 4 - S 2223 - 181/05
Bayr. Landesamt für Steuern v. - S 2223 - 7 St 32 / St 33

Fundstelle(n):
AAAAB-66010