Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 46
Abs. 2 Nr. 1 EStG (Amtsveranlagung) nicht erfüllt, findet eine Veranlagung
nur auf Antrag statt. Der Antrag ist durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen.
Irrt sich ein Steuerpflichtiger nicht über den (Ab-)Lauf der
zweijährigen Ausschlussfrist für die Durchführung der
Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, sondern
materiell-rechtlich über die Existenz dieser Frist als solcher, liegt
regelmäßig kein unverschuldeter Grund für die Wiedereinsetzung
vor, denn es besteht eine allgemeine Informationspflicht des Bürgers
über die Gesetzeslage
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1426 Nr. 23 EFG 2005 S. 1738 Nr. 22 BAAAB-65992
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