Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen
Aktienoptionsrechte und Tarifermäßigung
Einkommensteuer 2000
Leitsatz
1. In den Fällen des Zuflusses geldwerter Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten können diese Vergütungen für
eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers nur dann als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 2 EStG behandelt
werden, wenn die Einkünfte, die sich bei normalem Ablauf des Geschehens auf mehrere Jahre verteilt hätten, dem Steuerpflichtigen
vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen „Zusammenballung”).
2. Daher kann der u.a. im Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom (Az. S 2332 – 109 – V B 3, Haufe-Index:
921681) niedergelegten Verwaltungsanweisung, wonach die Tarifermäßigung nur dann zu versagen ist, wenn der Arbeitnehmer die
Aktien aufgrund eines einheitlichen Optionsrechts in mehr als zwei Kalenderjahren erwirbt, nicht gefolgt werden (im Urteilsfall:
Ausübung der auf zwei getrennten Zusagen des Arbeitgebers beruhenden Optionsrechte in zwei bzw. drei Veranlagungszeiträumen;
§ 34 EStG in der für das Streitjahr 2000 gültigen Fassung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 921 Nr. 15 EFG 2005 S. 1775 Nr. 22 ZIP 2006 S. 762 Nr. 16 IAAAB-65981
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