Investitionszulage bei Errichtung eines Gebäudes durch Grundstückspächter
Leitsatz
1. Im Falle der Errichtung eines Gebäudes setzt eine Förderung nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches
Eigentum voraus (hier: Zulageanspruch für Neubau einer Lagerhalle durch Grundstückspächter ohne Aufwendungsersatzanspruch
nach §§ 951, 812 BGB).
2. Wird auf einem Betriebsgelände erstmals eine Lagerhalle errichtet, liegt eine Erstinvestition in Form einer Erweiterung
einer bestehenden Betriebsstätte (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999) vor. Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Auffassung
der Finanzverwaltung, wonach eine Erweiterung grundsätzlich die Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit erfordert ( IV A 5 – InvZ 1271 – 12/01, BStBl. I 2001, 376, Rz. 107), angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift zu
folgen ist.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 472 Nr. 8 EFG 2005 S. 1959 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2006 S. 2176 XAAAB-65976
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